29
September
Insolvenzantragspflicht
Befreiung von der Insolvenzantragspflicht – aber:
Gefährliche Fallstricke
Juristische Personen, z.B. GmbH, müssen bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen, sonst begehen Gesellschafter / Geschäftsführer eine Straftat. Das ist bekannt. Dieser Paragraph des BGB wurde corona-bedingt bis (aktuell) 30.09.2020 außer Kraft gesetzt. Auch nicht neu.
Doch Achtung!
Prüfen Sie unbedingt Ihre Finanzen sorgfältig! Der Gesetzgeber geht nur dann von Liquiditätsproblemen aufgrund der Pandemie aus, wenn keine Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit zum Jahresende 2019 bestand. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht dauerhaft vorherrschen wird, dafür muss eine positive Fortführungsprognose erstellt werden.
Besonders wichtig:
Die gesetzlichen Vorschriften zur