Insolvenzantragspflicht

Befreiung von der Insolvenzantragspflicht – aber:

Gefährliche Fallstricke

 Juristische Personen, z.B. GmbH, müssen bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen, sonst begehen Gesellschafter / Geschäftsführer eine Straftat. Das ist bekannt. Dieser Paragraph des BGB wurde corona-bedingt bis (aktuell) 30.09.2020 außer Kraft gesetzt. Auch nicht neu.

Doch Achtung!
Prüfen Sie unbedingt Ihre Finanzen sorgfältig! Der Gesetzgeber geht nur dann von Liquiditätsproblemen aufgrund der Pandemie aus, wenn keine Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit zum Jahresende 2019 bestand. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht dauerhaft vorherrschen wird, dafür muss eine positive Fortführungsprognose erstellt werden.

Besonders wichtig:

  • Die gesetzlichen Vorschriften zur Kreditvergabe haben sich für Ihre Hausbank nicht geändert, Ihr Berater muss nach wie vor prüfen, ob Ihr Geschäftsmodell trag- und zukunftsfähig ist.
  • Die Zahlen, auf denen Ihre Fortführungsprognose beruht, müssen ausreichend und sorgfältig dokumentiert sein, der Blick in die Kristallkugel reicht leider nicht.
  • Prüfen Sie genau, ob Ihre Kunden eventuell bereits im Vorjahr nicht zahlungsfähig waren. Bei Schuldnern, die nicht von der Sonderregelung zur Insolvenz gedeckt sind, kann und wird der Insolvenzverwalter Zahlungen an Sie anfechten und zurückfordern.

Wir sind an Ihrer Seite, wenn Sie Unterstützung bei der Überprüfung benötigen.
Die Wirtschaftssenioren sind für Sie da.

Sprechen Sie uns gerne an.