Mindestlohn steigt

Mindestlohn steigt

Der Mindestlohn wird von bislang brutto 8,50 € je Stunde auf 8,84 € steigen. Das hat die Mindestlohnkommission der Bundesregierung vorgeschlagen. Zur Mindestlohnkommission gehören je drei stimmberechtigte Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zwei beratende Wissenschaftler und der Vorsitzende. Die Mitglieder werden alle fünf Jahre von den Spitzenorganisationen der Tarifpartner benannt und dann von der Bundesregierung berufen. Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat bereits angekündigt, eine entsprechende Rechtsverordnung zur Umsetzung des Beschlusses auf den Weg zu bringen. Alle Arbeitnehmer haben damit ab dem 01.01.2017 grundsätzlich einen Anspruch auf den erhöhten Mindestlohn von 8,84 € brutto pro Arbeitsstunde. Etwas anderes gilt hingegen für die Branchen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, übergangsweise – bis zum 31. Dezember 2016 – tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Dies sind neben der Land- und Forstwirtschaft die Gartenbaubranche sowie die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie. Die Beschäftigten hier müssen spätestens zum 01.01.2017 mindestens 8,50 € brutto  bekommen. Erst ab dem 01.01.2018 gilt dann der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn. Ähnliches gilt für die Sonderregelung für Zeitungsausträger: Diese müssen bis Ende 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde erhalten (85 % des gesetzlichen Mindestlohns). Sodann haben sie ab dem 01.01.2017 zunächst einen Anspruch auf 8,50 € brutto. Ab dem 01.01.2018 gilt dann auch für Zeitungsausträger der neu festgesetzte Mindestlohn. Für Saisonarbeitskräfte, wie z.B. Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob der gesetzliche Mindestlohn auch auf sogenannte Bereitschaftszeiten Anwendung findet. Das sind solche Zeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um die Arbeit bei Bedarf aufzunehmen. Der Kläger war als Rettungsassistent beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 2.680,31 € zuzüglich Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Er arbeitete durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in Zwölf-Stunden-Schichten. Dabei fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Der Kläger berief sich darauf, dass die Beklagte diese nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergüte. Er machte geltend, dass durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden sei. Deshalb stehe ihm nicht nur der gesetzliche Mindestlohn, sondern die übliche Vergütung von 15,81 € brutto je Arbeitsstunde zu. Das sah das BAG nicht so. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung. Zwar sei der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, und damit auch für Bereitschaftszeiten. Allerdings hat das BAG den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Mindestlohns für die Bereitschaftszeiten bereits als erfüllt angesehen. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne, erreiche die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 € = 1.938,00 € brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteige diesen sogar. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung in Höhe der 15,81 € brutto hat das BAG abgelehnt. Die Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Fazit: Auch Bereitschaftszeiten sind mit dem Mindestlohn zu vergüten; allerdings erfüllt der Arbeitgeber den Mindestlohn mit der gezahlten Monatsvergütung, wenn diese mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten den gesetzlichen Mindestlohn erreicht.

Gastbeitrag von Barbara Köckemann