Rauchen am Arbeitsplatz und (k)ein Ende

Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit dem Thema Rauchen am Arbeitsplatz.

Anspruch auf tabakfreien Arbeitsplatz?bild-fr-koeckemann
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 10.05.2016 – 9 AZR 347/15) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hat.

Zum Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist Nichtraucher und als Croupier in einer Spielbank beschäftigt. In 2008 wurden getrennte Nichtraucher- und Raucherräume eingerichtet. Der Raucherraum ist mit Klimaanlage sowie Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Arbeitnehmer, der nach der Dienstplanung in sechs Tagen zwei Dienste im Raucherraum arbeiten muss, begehrte mit seiner Klage, nur noch im Nichtraucherraum eingesetzt zu werden. Ein Attest hat er nicht vorgelegt.

Urteil:
Das BAG hat dem Arbeitnehmer nicht Recht gegeben. Zwar müsse der Arbeitgeber die nichtrauchenden Beschäftigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine gesonderte Darlegung des klagenden Arbeitnehmers, dass das Passivrauchen die Gesundheit gefährde, hat das BAG dabei für entbehrlich erachtet. Mit der Norm sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Tabakrauch zwangsläufig die Gesundheit gefährde. Dabei dürfe für einen wirksamen Schutz grundsätzlich keinerlei Tabakrauch wahrnehmbar sein. Die (bloße) Minimierung der Rauchbelastung im Raucherraum durch die Klimaanlage reiche daher grundsätzlich nicht aus.

Allerdings hat das BAG diesen Schutzanspruch des Arbeitnehmers als durch § 5 Abs. 2 ArbStättV eingeschränkt gesehen. Danach sind in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 ArbStättV nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Sei die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwingend mit dem Kontakt zu rauchendem Publikum verbunden, bestünden nur eingeschränkte Schutzpflichten des Arbeitgebers. Das gelte daher zumindest für den Raucherbereich der Spielbank, da § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Rauchen in Spielbanken zulasse.

Welche Schutzmaßnahmen nun im Einzelfall erforderlich und dem Arbeitgeber zumutbar seien, hat das BAG von einer Abwägung der Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgeber abhängig gemacht. Da § 2 HessNRSG den Raucherraum grundsätzlich zulasse, müsse der Arbeitgeber vorliegend den Raucherschutz nur soweit wie möglich minimieren. Diese Verpflichtung hat das BAG mit der Klima- und Entlüftungsanlage für erfüllt gehalten.

Rauchen nur in den Pausen?
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 19.04.2016 – 14 TaBV 6/16) hatte darüber zu entscheiden, ob das Rauchen zulässigerweise auf die mit dem Betriebsrat vereinbarten Pausen beschränkt werden konnte. Dem zugrunde lag eine durch Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommene Betriebsvereinbarung, die unter anderem „das Rauchen nur in den Pausen an dafür vorgesehenen Raucherplätzen gestattet“.

Zugelassen war durch die Betriebsvereinbarung eine Frühstückspause bis 9.30 Uhr von 15 Minuten und eine Mittagspause von 12.30 bis 13.00 Uhr.

Zum Beispiel:
Der Betriebsrat begehrte, der Arbeitgeberin zu untersagen, dass Rauchen außerhalb der Pausenzeiten zu verbieten. Das LAG hat – wie schon vorher das Arbeitsgericht Wuppertal -den Antrag für unbegründet gehalten. Überraschenderweise hat das LAG allerdings nicht die Rechtfertigung des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher durch die abgeschlossene Betriebsvereinbarung geprüft, sondern angenommen, dass Grundlage des Verbots des Rauchens außerhalb der festgelegten Pausen (bereits) der Arbeitsvertrag des einzelnen rauchenden Arbeitnehmers sei. Aus diesem ergebe sich – zutreffend – die arbeitnehmerseitige Verpflichtung, während der Arbeitszeit die Arbeitsleistung zu erbringen.

Damit begebe sich der einzelne Arbeitnehmer des Rechts, „seine Handlungen frei bestimmen zu können“. Den sich aus dem Rauchverbot außerhalb der Pausen ergebenden Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des rauchenden Arbeitnehmers hat das LAG Düsseldorf wegen des in § 5 Abs. 1 ArbStättV geregelten Nichtraucherschutzes für gerechtfertigt gehalten. Anders als beim „Gang zur Toilette“ bestünden für den rauchenden Arbeitnehmer auch keine medizinischen Gründe, die zu einem Anspruch auf Unterbrechung der Arbeitszeit führen könnten. Das LAG Düsseldorf hat hier den Vergleich zu anderen privaten Verhaltensweisen gezogen, die auch nicht zur Unterbrechung der Arbeitszeit führen können.

Beiläufig hat sich das LAG mit der Frage befasst, ob Raucherpausen während der Arbeitszeit aber außerhalb der Kernzeit zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe führen können und dies ablehnend gesehen, allerdings aufgrund des konkreten Falles dahinstehen lassen. Möglicherweise schafft die zu erwartende Entscheidung des BAG nicht nur zu dieser Frage größere Klarheit, denn gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde anhängig (Az. 1 ABR 43/16).*D111/6540